Die Grundzüge des Familienrechts

Das Familienrecht besteht aus drei Teilbereichen. Im ersten geht es um die bürgerliche Ehe. Zuerst vereinbaren die späteren Eheleute ein Verlöbnis. Verläuft die Verlobungszeit erfolgreich, schließt sich die Ehe an. Dabei geht es um das Eingehen des Zusammenlebens. Weitere Punkte beschäftigen sich mit den Wirkungen. Möchten sich die Eheleute wieder trennen, kommt die Aufhebung oder aber die Scheidung in Frage. Diese ist mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Ein wesentlicher Aspekt besteht im ehelichen Güterrecht. Haben die Ehepartner eine Gütergemeinschaft- oder Gütertrennung vereinbart? Gibt es einen Ehevertrag, mit dem der vermögende Ehepartner den finanziell schlechter gestellten vom Zugewinn während der Gemeinschaft ausschließen kann? Liegt hingegen eine Gütergemeinschaft vor, so muss der Zugewinnausgleich errechnet werden, der sich während der Ehe ergeben hat. Die Ehe selbst kann auch geschieden werden, wenn es zu einem gemeinsamen Trennungsjahr gekommen ist. In dieser Zeit leben die ehemaligen Partner getrennt und führen ihr eigenes Leben.

Der nächste Abschnitt des Familienrechts widmet sich dem Verwandtschaftsrecht. Hier geht es um die Abstammungen der Ehepartner sowie deren Familienangehörigen. Nach der Trennung und Scheidung steht einem ehemaligen Partner meistens eine Unterhaltsleistung zu. Die damit verbundene Unterhaltspflicht ist auch mit dem Sorgerecht und dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind verbunden. Dem Elternteil, der das gemeinsame Kind versorgt, stehen auch Alimente zu. Mit ihnen sichert er den Unterhalt sowie die Ausbildung des Nachwuchses ab. Ab einem gesetzlich vorgesehenen Alter kann das Kind selbst bestimmen, ob es lieber bei der Mutter oder dem Vater leben möchte. Daran schließt sich das Besuchsrecht an. Wie oft darf der nicht mit der Versorgung und Erziehung des Kindes beauftragte Elternteil sein Kind sehen und es gegebenenfalls mit in den Urlaub nehmen? Kann ein Paar keine eigenen Kinder bekommen, hat es das Recht, seinen Nachwuchs zu adoptieren. Heiratet der das Sorgerecht innehabende Teil erneut, dann kann der neue Ehepartner das mit in die neue Ehe eingebrachte Kind adoptieren. Der Adoption müssen sowohl das Kind als auch die beide ehemaligen Ehepartner zustimmen. Die passenden Vorschriften für die Vormundschaft, die Pflege und Betreuung bilden den dritten Teil des Gesetzes.

Die gesetzlichen Rechte können die Partner und deren Angehörigen außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen. Der richtige Ansprechpartner ist der Fachanwalt für Familienrecht, bspw. Kurre & Stubben Anwaltskanzlei. Als Volljurist verfügt er über eine zusätzliche Qualifikation. Sobald er diese vorweisen kann, bekommt er den Titel Fachanwalt verliehen. Dazu gehört die Tätigkeit als zertifizierter Mediator. Diese Funktion ist gefragt, wenn die Ehepartner es noch einmal probieren möchten. In einem solchen Fall treffen sie sich im Rahmen des Familienrechts mit ihrem gemeinsamen Rechtsberater. Jeder der Beteiligten stellt seine Sicht der Dinge dar, die der Mediator unparteiisch und objektiv sortiert. Verläuft dieser Prozess erfolgreich, setzt das Paar die eheliche Gemeinschaft fort. Kommt es zur Trennung, benötigt jeder für die sich anschließende gerichtliche Scheidung einen eigenen Rechtsbeistand.

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