Da Familien das Fundament von Staat und Gesellschaft bilden, stabilisieren und fördern die spezifischen Maßnahmen von Familienpolitik und Familienrecht verbindlich Familienkonstrukte. Familien stehen anhaltend unter einem besonderen staatlichen Schutz. Diese Sonderstellung ist in den Gesetzestexten des Grundgesetzes (GG) sowie in den einzelnen Verfassungen der jeweiligen Länder rechtsgültig verankert. Das Grundgesetz interpretiert die Bezeichnung „ Familie" offen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stützt dieses Verständnis und klassifiziert Gemeinschaften zwischen Eltern und Kindern als „ Familien". Diese Definition schließt ebenfalls Adoptiv- , Stief- und Pflegekinder sowie das Verhältnis von Müttern und Väter zu ihren nichtehelichen Kindern ein. Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der soziale Tatbestand in diesem Kontext vordergründig. Deshalb ist nicht relevant, ob die Kinder tatsächlich von den jeweiligen Eltern abstammen oder aus einem ehelichen- oder nicht – ehelichen Bündnis hervorgegangen sind. Nach Auffassung des modernen Familienrechts sind Familien bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaften zwischen Eltern und Kindern. Die Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet Verantwortung für ihre Kinder zu tragen.
Richtlinien für Adoptionen sind zentraler Bestandteil des Familienrechts. Grundsätzlich differenziert das Gesetz zwischen Inlands- und Auslandsadoptionen. Im Fokus einer Adoption steht ausschließlich das jeweilige Kindeswohl. Deshalb werden im Zuge eines Adoptionsprozesses die objektiv besten Eltern für das Kind gesucht, um dieses in seiner neuen Familie mit Geborgenheit und Zuwendung zu versorgen.
Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, muss die offizielle Einwilligung beider biologischer Eltern vorliegen. In extremen Ausnahmesituationen kann auf die Zustimmung eines der leiblichen Elternteile verzichtet werden. Sofern der momentane Aufenthaltsort einer der biologischen Eltern nicht feststellbar ist, greift diese Sonderregelung. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind der betreffenden Adoption eigenständig zustimmen. Ergänzend muss dessen gesetzlicher Vertreter den Vorgang offiziell befürworten. Wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist, ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters ausreichend, um der Adoption ihre Rechtsgültigkeit zu verleihen. Allerdings berücksichtigen die Behörden in diesem Kontext den individuellen Willen des Kindes und rücken diesen in den Fokus.
Liegt das Einverständnis der leiblichen Eltern vor, fällt das Sorgerecht an das zuständige Jugendamt. Die Behörde übernimmt daher die Vormundschaft. Die biologischen Eltern dürfen ihr ursprüngliches Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen. Wenn die Adoption rechtskräftig abgewickelt ist, erlischt im Normalfall das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner jeweiligen Herkunftsfamilie. Demnach fungieren die Adoptiveltern fortan als rechtliche Eltern des Kindes. Dieses besitzt im Anschluss an die Adoption die rechtliche Stellung eines biologischen Kindes und ist mit der gesamten „ neuen Familie" verwandt. Analog dazu bestehen ab diesem Zeitpunkt Sorge- bzw. Erbrechte und Unterhaltspflichte und – rechte gegenüber der Adoptivfamilie. Ein rechtskräftiger Adoptionsvorgang kann unter speziellen Kriterien rückgängig gemacht bzw. aufgehoben werden.
Beim Standesamt erhält das Kind eine neu ausgestellte Geburtsurkunde auf den persönlichen Adoptivnamen. Das Dokument unterscheidet nicht explizit zwischen leiblichen und adoptierten Kindern und enthält keine Indikatoren für die Adoption. Die konkrete familiäre Herkunft wird in einem gesonderten Geburtenregister aufgeführt. Fachanwälte wie von der Kurre & Stubben Anwaltskanzlei können zum Thema Familienrecht genaue Auskünfte geben.
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